14. Der Beschwerdeführer rügt zunächst sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe sich im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit der stationären therapeutischen Massnahme nicht dazu geäussert, ob eine ambulante Behandlung als mildere Massnahme in Betracht komme, in deren Rahmen eine Bewährungshilfe angeordnet und Weisungen erteilt werden können (pag. 16 f.).