2 9. Die Replik des Beschwerdeführers langte innert der mit Verfügung vom 12. März 2019 gewährten Frist am 2. April 2019 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 87 ff.). 10. Sowohl die POM (pag. 111) als auch die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (pag. 113) verzichteten auf eine Duplik, worauf die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel als geschlossen erachtete (pag. 115 f.). II.