7. Mit Schreiben vom 6. Februar 2019 beantragte die POM mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (pag. 55 f.). 8. Innert der mit Verfügung vom 28. Februar 2019 gewährten Frist gelangte beim Obergericht des Kantons Bern die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 11. März 2019 ein, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung sowohl der Beschwerde als auch des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verbeiständung beantragte (pag. 73).