5. Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und beantragte, ihm sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Anwaltes zu bewilligen (pag. 40 ff.). 6. Gestützt auf diese Eingaben eröffnete die 2. Strafkammer am 31. Januar 2019 das Beschwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 49 ff.).