21. Dem Beschwerdeführer ist für das Verfahren vor Obergericht ein Parteikostenersatz für den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand zu Lasten des Kantons Bern, Sicherheitsdirektion, auszurichten (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG sowie den Beschluss der Strafabteilung des Obergerichts vom 20. Oktober 2014; BGE 140 III 167 E. 2.3). Da Rechtsanwalt Dr. B.________ keine Kostennote eingereicht und sich dies auch nicht vorbehalten hat, wird die Entschädigung hier pauschal auf CHF 1‘800.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt (vgl. Art. 41 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG;