20. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der 2. Strafkammer, bestimmt auf CHF 1‘500.00, zu Lasten des Kantons Bern (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG sowie Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Obwohl auf die Beschwerde hinsichtlich des Rechtsbegehrens 2 nicht einzutreten war, rechtfertigt sich keine Kostenausscheidung.