Bloss weil eine Urinprobe grundsätzlich der weniger starke Eingriff in die körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) ist, heisst dies nicht, dass dies auch hinsichtlich anderer Grundrechte wie der Religionsfreiheit gilt. Insgesamt liegt ein unverhältnismässiger Eingriff in die grundrechtlich geschützte Religionsfreiheit des Beschwerdeführers vor. Er verhielt sich am 4. Juni 2019 nicht dergestalt, dass ein Arrest von mehreren Tagen gerechtfertigt gewesen ist. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Möglichkeiten grundsätzlich aktiv kooperiert und ist disziplinartechnisch vorgängig soweit ersichtlich nicht in Erscheinung getreten.