Ihm wurde einzig und allein die gesetzte Frist von vier Stunden zur Probeabgabe zum Verhängnis, die letztlich die dargelegte recht schwerwiegende Sanktionierung zur Folge hatte. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer die UP nicht absolut verweigert, er hat alternativ eine Blutprobe angeboten. Die SID scheint zu verkennen, dass die Blutprobe für den Beschwerdeführer in Anbetracht des Eingriffs in die Religionsfreiheit hier das mildere Mittel gewesen wäre, hat er sich doch dazu bereit erklärt. Bloss weil eine Urinprobe grundsätzlich der weniger starke Eingriff in die körperliche Integrität (Art.