In Ausübung seiner Religion nahm er während des Tages keine Flüssigkeit zu sich, was in Bezug auf die UP quasi ein vorgelagertes Verhalten darstellt. Er ist letztlich auch nicht gezwungen worden, das Wasser zu trinken, sondern hatte schlicht die Konsequenzen dafür zu tragen, dass er kein Wasser lassen konnte. Hätte er indes während der Vierstundenfrist urinieren können, hätte er dies zwecks UP unstrittig getan. Vor diesem Hintergrund hat er die Urinprobe nicht im Sinne des Wortes vereitelt. Ihm wurde einzig und allein die gesetzte Frist von vier Stunden zur Probeabgabe zum Verhängnis, die letztlich die dargelegte recht schwerwiegende Sanktionierung zur Folge hatte.