Verhalten des Beschwerdeführers keinerlei Anlass gegeben hat, ihn des Drogenkonsums zu verdächtigen, was der Probe den Charakter einer reinen formalen Routineuntersuchung gibt. Die SID führte des Weiteren aus: Es ist damit festzustellen, dass der Beschwerdeführer vorliegend eine Kontrolle vereitelt […] hat. So eindeutig ist dies ebenfalls nicht. Der Beschwerdeführer wollte nämlich nicht kein Wasser lassen, sondern er konnte nicht. In Ausübung seiner Religion nahm er während des Tages keine Flüssigkeit zu sich, was in Bezug auf die UP quasi ein vorgelagertes Verhalten darstellt.