Damit kann in aller Regel bis zum nächsten Morgen gewartet werden. Die daraus eventuell resultierende leichte Verzögerung der Sanktionierung vermag die erzieherische Wirkung wohl kaum mehr als höchstens marginal zu beeinflussen. Anzumerken ist überdies, dass der Zeitpunkt der Probe am Tag selbst jeweils frei vom Gefängnispersonal festgelegt wird und für die vierstündige Frist zur Probeabgabe soweit erkennbar keine gesetzliche Grundlage besteht. Diese offenbar recht starre Fristenregelung erscheint vor dem Hintergrund des Legalitätsprinzips (jedenfalls im Einzelfall) als nicht vollständig unproblematisch. Schliesslich bleibt mit Blick auf die Verhältnismässigkeit anzufügen, dass das