In ihrer Stellungnahme scheint die SID davon auszugehen, dass gläubige Muslime während des Tages nicht nur nichts zu sich nehmen, sondern auch nicht urinieren (Vielmehr müsste sie angesichts dessen, dass jeder Eingewiesene kulanterweise vier Stunden für die Abgabe der Urinprobe zur Verfügung habe, bereits vier Stunden vor der Morgendämmerung geweckt und zur Abgabe einer Urinprobe aufgefordert werden [pag. 50]. Dem ist jedoch freilich nicht so. Auch hier gab der Beschwerdeführer ja an, er habe am Mittag des fraglichen Tages noch uriniert (pag. 5 Akten SID). Definitiv unpassend ist es, während des Ra-