Dabei verkennt die Vorinstanz erstens, dass das Fastengebot während des Ramadans nur tagsüber gilt. Zweitens zielt die Auffassung, dass sich ein Insasse muslimischen Glaubens unter Berufung auf den Ramadan über mehrere «Tage oder gar Wochen» einer Probe entziehen könnte – was in der Tat nicht vereinbar wäre mit dem Ziel und Zweck der gesetzlichen Grundlagen betreffend die Durchführung von stichprobenartigen Urinproben zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in einer JVA – ins Leere. So liesse sich ob der 24/7-Überwachung ohne weiteres sicherstellen, dass auch während des Ramadans bei praktizierenden muslimischen Insassen Kontrollen durchgeführt werden.