Die Vorinstanz hält diesbezüglich fest, dass «das für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in einer JVA essentielle Mittel der stichprobenweisen Test von UP auf Drogen [...] bei Personen muslimischen Glaubens während des Ramadans sinn-, zweck- und wirkungslos [wäre], wenn sich diese in dieser Zeit ohne disziplinarische Folgen durch Weigerung, Wasser zu trinken, den Test entziehen könnten». Dabei verkennt die Vorinstanz erstens, dass das Fastengebot während des Ramadans nur tagsüber gilt.