Sie ist dann gegeben, wenn es – im Hinblick auf die beeinträchtigten Interessen oder Rechte – kein milderes Mittel gibt, um das angestrebte Ziel zu erreichen (vgl. EPI- NEY, in: Basler Kommentar BV, 2015, N. 70 zu Art. 5 BV). Die Vorinstanz hält diesbezüglich fest, dass «das für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in einer JVA essentielle Mittel der stichprobenweisen Test von UP auf Drogen [...] bei Personen muslimischen Glaubens während des Ramadans sinn-, zweck- und wirkungslos [wäre], wenn sich diese in dieser Zeit ohne disziplinarische Folgen durch Weigerung, Wasser zu trinken, den Test entziehen könnten».