Jedoch ist die Erforderlichkeit der hiesigen Massnahme näher zu betrachten. Sie ist dann gegeben, wenn es – im Hinblick auf die beeinträchtigten Interessen oder Rechte – kein milderes Mittel gibt, um das angestrebte Ziel zu erreichen (vgl. EPI- NEY, in: Basler Kommentar BV, 2015, N. 70 zu Art. 5 BV).