Unproblematisch ist das Kriterium der Eignung: Damit Eingewiesene hinsichtlich einer gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahme kooperieren, eignet sich die Androhung (und Durchführung) einer Sanktion (im Weigerungsfall). Der Eingriff ist also geeignet, um das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen. Auch dass ein sich im Sonderstatusverhältnis befindender Eingewiesener unter gewissen sehr engen Voraussetzungen – namentlich wenn schwerwiegende Gefahr in Verzug ist – verpflichtet werden kann, ein Glaser Wasser zu trinken, leuchtet der Kammer ein (siehe Art. 39 JVG [Zwangsernährung]; dazu auch ZORY- AN, Patientenverfügung im öffentlichen Recht, Diss. BE 2016, Rz. 377 ff.).