Allgemein ist in diesem Kontext festzuhalten, dass es juristisch heikel erscheint, aus einer Aktennotiz mit einem selber ausgewählten Iman quasi allgemeingültige Regeln zum Ramadan ableiten zu wollen. Das Argument, dass sich der Beschwerdeführer nicht als strenggläubig bezeichne, ändert im Übrigen nichts daran, dass der Schutzbereich der Religionsfreiheit betroffen ist, andernfalls Willkür Tür und Tor geöffnet wäre. Des Weiteren besteht für die Durchführung eines Drogentests eindeutig eine gesetzliche Grundlage (Art. 31 Abs. 3 JVG: Sie [die Leitung der Vollzugseinrichtung] kann bei