Nichtsdestotrotz erweist sich hier der angeordnete Arrest aus nachfolgenden Gründen als nicht verhältnismässig im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV: Der faktische/indirekte «Zwang», während des Ramadans tagsüber durch Wasser trinken das Fastengelübde zu brechen, um innert einer Frist eine Urinprobe abgeben zu können, stellt eine Einschränkung der grund- und menschenrechtlich garantierten Religionsfreiheit dar (Art. 15 BV und Art. 9 EMRK). Daran vermögen die vorinstanzlichen Ausführungen über den zu Rate gezogenen Imams D.________ nichts zu ändern.