19. 19.1 Zunächst ist festzustellen, dass dem Vorbingen der SID in ihrer Stellungnahme, die Beschwerdeschrift enthalte keine Vorbringen, die im Entscheid nicht mitberücksichtigt worden wären, so nicht gefolgt werden kann. Überdies begründet die Vorinstanz ihren Entscheid teilweise mit relativ abstrakten Argumenten. Indes ist – gerade bei Grundrechtseingriffen – schwergewichtig eine Individualprüfung vorzunehmen, die exakt (und grundsätzlich nur) den konkreten Einzelfall betrifft.