Umgekehrt falle das Ende des täglichen Fastens auf den Einbruch der Nacht und trete damit – ebenfalls je nach Jahreszeit – unter Umständen erst sehr spät ein. Wolle man verhindern, dass sich eine eingewiesene Person unter Berufung auf den Ramadan weigere, Wasser zu trinken, um eine UP abgeben zu können, reiche es nicht aus, diese Person kurz vor Beginn des Fastens zu wecken. Vielmehr müsste sie angesichts dessen, dass jeder Eingewiesene kulanterweise vier Stunden für die Abgabe der Urinprobe zur Verfügung habe, bereits vier Stunden vor der Morgendämmerung geweckt und zur Abgabe einer Urinprobe aufgefordert werden.