18. In ihrer Vernehmlassung ergänzt die SID, die Beschwerdeschrift enthalte keine Vorbringen, die im Entscheid nicht mitberücksichtigt worden wären oder am Ausgang des Verfahrens etwas zu ändern vermöchten. Es sei unbestritten, dass der aufgrund einer drohenden Disziplinierung indirekt bestehende Zwang, während des Ramadans tagsüber Wasser zu trinken, um eine UP abgeben zu können, die Religionsfreiheit tangieren könne. Jedoch seien die Voraussetzungen für eine Beschränkung dieses Grundrechts gegeben. Aus der Abschrift des Interviews mit Imam D.________ aus dem Jahr 2015 vermöge der Beschwerdeführer, dessen Familie in E._____