Durch eine minimale zeitliche Verschiebung der Probe würde der Grundrechtseingriff vermieden, gleichzeitig Ziel und Zweck der Massnahme erreicht. Zudem sei in Erinnerung zu rufen, dass der Zeitpunkt der Probe jeweils frei vom Gefängnispersonal festgelegt werde und auch für die vierstündige Frist zur Probeabgabe keine gesetzliche Grundlage bestehe. So habe der Beschwerdeführer die Probe nicht verweigert und sogar alternativ eine Blutprobe angeboten. Ihm sei einzig die willkürliche Frist zur Probeabgabe zum Verhängnis geworden, die letztlich eine schwerwiegende (unrechtmässige) disziplinierende Sanktionierung zur Folge gehabt habe.