17. Der Beschwerdeführer lässt hierzu zusammengefasst vorbringen, der angefochtene Entscheid verletze die Religionsfreiheit (Art. 15 BV, Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101] bzw. Art. 18 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt-II; SR 0.103.2]). Durch eine minimale zeitliche Verschiebung der Probe würde der Grundrechtseingriff vermieden, gleichzeitig Ziel und Zweck der Massnahme erreicht.