möglich nachleben kann. Weigert sich der Beschwerdeführer, seine Glaubensregeln im Rahmen des Möglichen an seine Situation im Vollzug zu adaptieren, hat er mit den entsprechenden Konsequenzen […] zu leben. Darin ist keine Diskriminierung zu sehen, zumal für die Durchführung von Drogentests mittels UP eine gesetzliche Grundlage besteht (Art. 31 Abs. 3 JVG), solche Tests offensichtlich dem öffentlichen Interesse des Schutzes der Sicherheit und Ordnung in der JVA dienen und für diesen Zweck ebenso offensichtlich geeignet, erforderlich und wie bereits dargelegt auch für Personen muslimischen Glaubens während des Ramadans zumutbar sind.