Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer selber nicht als streng gläubig bezeichnet und offenbar eher aus Unsicherheit denn aus eigener fester Überzeugung die Annahme des Trinkwassers verweigerte, wie die Nachfrage bei seiner Ehefrau zeigt. Doch selbst wenn dies anders wäre, ist die Direktion der Ansicht, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, den ihm grundsätzlich zur Verfügung stehenden Spielraum bei der Auslegung der Ausnahmeregel vom Fastengebot zu nutzen und das Fastengebot an die Erfordernisse, die ein Aufenthalt in einer JVA an die Eingewiesenen stellt, so anzupassen, dass er den in einer JVA geltenden Regeln so weit wie nur