Wie dem Beschwerdeführer […] bereits […] mitgeteilt wurde, statuiert der Koran für Kranke und Reisende, worunter gemäss dem für die JVA Thorberg zuständigen Imam offenbar auch Personen fallen, die sich aufgrund einer Einweisung in eine JVA nicht bei ihren Familien oder Freunden befinden, jedoch eine Ausnahme vom Fastengebot während des Ramadans und gibt diesen die Möglichkeit, die verpassten Fastentage zu gegebener Zeit nachzuholen: „Und wenn einer krank ist oder sich auf einer Reise befindet [und deshalb nicht fasten kann, ist ihm] eine [entsprechende] Anzahl anderer Tage [zur Nachholung des Versäumten auferlegt]. Gott will es euch leicht machen, nicht schwer.