Es ist sodann zu fragen, ob im Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe das ihm angebotene Trinkwasser ausschlagen müssen, weil er sich im Ramadan befunden habe und deshalb nichts habe trinken dürfen, ein Rechtfertigungsgrund für die Vereitelung der Kontrolle zu sehen ist, der eine Bestrafung ausschlösse. Der Beschwerdeführer ist muslimischen Glaubens und macht geltend, seine Frau und deren Familie seien streng gläubige Muslime. Er habe sich bei seiner Frau erkundigt, ob er das ihm angebotene Trinkwasser hätte annehmen dürfen, um anschliessend eine UP abgeben zu können, was seine Frau verneint habe […].