Bei dieser Ausgangslage kann der JVA Thorberg nicht vorgeworfen werden, dass sie die Abnahme einer Blutprobe statt einer UP verweigert hat. Es ist damit festzustellen, dass der Beschwerdeführer vorliegend eine Kontrolle vereitelt und den Tatbestand von Art. 41 Abs. 2 lit. i JVG erfüllt hat. Es ist sodann zu fragen, ob im Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe das ihm angebotene Trinkwasser ausschlagen müssen, weil er sich im Ramadan befunden habe und deshalb nichts habe trinken dürfen, ein Rechtfertigungsgrund für die Vereitelung der Kontrolle zu sehen ist, der eine Bestrafung ausschlösse.