Ausdruck eines solchen Abwehrrechtes der Privatperson ist auch die Verpflichtung des Staates zu religiöser Neutralität […]. […] Schliesslich ergeben sich verschiedene Leistungspflichten des Staates, um Personen in Sonderstatusverhältnissen wie Haftanstalten […] oder Schulen das Ausüben ihrer Religionsfreiheit zu ermöglichen (PAHUD DE MORTANGES, in: Basler Kommentar BV, 2015, N. 67 und 69 zu Art.