Daher sind alle Staatsorgane (Gesetzgeber, Verwaltung, Rechtsprechung) auf allen Ebenen des Bundesstaates (Bund, Kantone, Gemeinden) in Wahrnehmung ihrer Funktionen und Aufgaben umfassend an die Religionsfreiheit gebunden. Das heisst: sie müssen sich ungerechtfertigter staatlicher Eingriffe in religiöse Belange enthalten und religiöse und weltanschauliche Handlungen der Grundrechtsträger dulden. Ausdruck eines solchen Abwehrrechtes der Privatperson ist auch die Verpflichtung des Staates zu religiöser Neutralität […].