Adressat der Religionsfreiheit ist primär der Staat. Nach Art. 35 Abs. 1 ist er zur Ausgestaltung einer Rechtsordnung verpflichtet, die der Verwirklichung der Religionsfreiheit dienlich ist. Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist gem. Art. 35 Abs. 2 an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen. Daher sind alle Staatsorgane (Gesetzgeber, Verwaltung, Rechtsprechung) auf allen Ebenen des Bundesstaates (Bund, Kantone, Gemeinden) in Wahrnehmung ihrer Funktionen und Aufgaben umfassend an die Religionsfreiheit gebunden.