Rat zum JVG vom 5. April 2017). Die aktuelle HO der JVA Thorberg von Februar 2019 führt gemäss den plausiblen Ausführungen der SID den Disziplinartatbestand der Vereitelung einer Kontrolle in Ziff. 8.2.1 (Spiegelstrich 11) auf. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet. Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen (Art. 15 Abs. 1 und 2 BV). Adressat der Religionsfreiheit ist primär der Staat.