Als Disziplinarvergehen gilt seit dem 1. Dezember 2018 unter anderem die Vereitelung von Kontrollen (vgl. 41 Abs. 2 Bst. I JVG). Dieser Disziplinartatbestand wurde neu in den Katalog der Disziplinartatbestände aufgenommen, da die Vereitelung von Kontrollen, insbesondere von Urinproben und Atemtests, keinem andern der Tatbestände des ausser Kraft gesetzten Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG) zugeordnet werden konnte (vgl. Ziff. 6.4 des Vortrags des Regierungsrats an den Grossen Rat zum JVG vom 5. April 2017).