4 Eingewiesene, die in schuldhafter Weise gegen das JVG, dessen Ausführungsbestimmungen, die Hausordnungen der Vollzugseinrichtungen, andere Vollzugsvorschriften, den Vollzugsplan sowie Anordnungen der Leitung oder des Personals der Vollzugseinrichtung verstossen, können sanktioniert werden (Art. 41 Abs. 1 JVG). Als Disziplinarvergehen gilt seit dem 1. Dezember 2018 unter anderem die Vereitelung von Kontrollen (vgl. 41 Abs. 2 Bst.