15. Gemäss Art. 91 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) können gegen Gefangene oder Eingewiesene, die in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden. Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht, das die Disziplinartatbestände umschreibt, die Sanktionen und deren Zustimmung bestimmt und das Verfahren regelt (Art. 93 Abs. 3 StGB).