13. Die SID entgegnet in ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2019, es liege keine Gehörsverletzung vor. Dem Beschwerdeführer seien sowohl der Vorwurf als auch die aktuelle Hausordnung (HO) der JVA Thorberg, welche den entsprechenden Tatbestand explizit aufführe, bekannt gewesen. Er habe daher ohne weiteres mit der Anwendung des Tatbestands der Vereitelung einer Kontrolle rechnen müssen, weshalb er dazu nicht noch explizit anzuhören gewesen sei.