12. Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Gehörsverletzung (Art. 73 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Statt die ursprüngliche Verfügung allein aufgrund fehlerhafter Rechtsgrundlage aufzuheben, habe die SID die Verfügung nachträglich i.S.v. Art. 73 VRPG abgeändert. Eine Abänderung der Verfügung durch die Beschwerdeinstanz bedürfe indes der Gewährung des rechtlichen Gehörs. Da dies unterlassen worden sei, sei der Entscheid der SID aus formellen Gründen aufzuheben.