Das ihm angebotene Trinkwasser nahm er mit der Begründung, er mache Ramadan und dürfe daher erst um 21.28 Uhr wieder Wasser trinken, nicht an. Die Abnahme der vom Beschwerdeführer angebotenen Blutprobe lehnte hingegen die JVA Thorberg ab. Die Nichtabgabe dieser UP setzte die JVA Thorberg ihrer bisherigen Praxis gemäss mit dem Konsum harter Drogen gleich und disziplinierte den Beschwerdeführer mit acht Tagen Arrest. Wie gesehen änderte die SID die Sanktion auf drei Tage Arrest, weil sie eine andere Rechtsnorm anwendete, nämlich Art. 41 Abs. 2 Bst. I JVG ( […