10. Auf die Beschwerde vom 25. November 2019 ist somit grundsätzlich einzutreten. Nicht eingetreten werden kann aber auf Rechtsbegehren Nr. 2 des Beschwerdeführers, da dessen Beschwerde an die SID bereits von dieser behandelt worden und nicht Gegenstand des Verfahrens vor der 2. Strafkammer ist (sog. Devolutiveffekt). Die Kognition der 2. Strafkammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. III. 11. Zum Sachverhalt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, welcher der JVA Thorberg soweit erkennbar nicht als Drogenkonsument bekannt ist, am 4. Juni