9. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG). Der Beschwerdeführer hat die Arreststrafe jedoch bereits verbüsst. Es kann dennoch offen bleiben, ob er ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerdeführung hat, denn es handelt sich hier um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, die sich jederzeit wieder stellen und die wegen der Dauer des Verfahrens kaum je rechtzeitig beurteilt werden könnte.