6. Auf entsprechende Verfügung der Verfahrensleitung hin nahm auch die Generalstaatsanwaltschaft am 19. Dezember 2019 Stellung und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sie verzichtete indes auf weitere Ausführungen. 7. Innert der mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 gewährten Frist gelangte beim Obergericht keine Replik des Beschwerdeführers ein. II.