2. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 15. Juni 2019 Beschwerde und beantragte sinngemäss deren Aufhebung, da er sich am 4. Juni 2019 im Ramadan befunden habe, deshalb nichts habe trinken dürfen und infolgedessen keine UP habe abgeben können (pag. 5 Akten SID). Die Beschwerde gelangte via die Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) an die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID [nachfolgend auch: Vorinstanz], vor dem 1. Januar 2020 noch POM genannt) und wurde von dieser zur Durchführung des Einigungsverfahrens nach Art. 51 Abs. 2 f. des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1)