1. Mit Verfügung vom 14. Juni 2019 disziplinierte die Justizvollzugsanstalt (JVA) Thorberg den Eingewiesenen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit acht Tagen Arrest, weil er es am 4. Juni 2019 trotz vier Stunden Zeit nicht geschafft habe, Urin für eine Urinprobe (UP) abzuliefern. Eine nicht abgelieferte UP werde als auf harte Drogen positiv getestete UP gewertet und entsprechend sanktioniert. Das vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten gelte als schwerer Verstoss (pag. 7 ff. Akten SID). Die Arreststrafe verbüsste der Beschwerdeführer in der Zeit vom 14. bis zum 22. Juni 2019 (pag. 10 Akten SID).