5. Dem Beschuldigten wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 6. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (unter Beilage einer Kopie der Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft vom 15. Mai 2020) - der Vorinstanz (mit den Akten) - der Generalstaatsanwaltschaft (unter Beilage einer Kopie der Eingabe von Rechtsanwalt B.________ vom 26. Mai 2020)