2. Von den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00 wird infolge Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils ein Anteil von CHF 1‘000.00 ausgeschieden und vom Kanton Bern getragen. Somit verbleiben CHF 1‘000.00 im Verfahren. 3. Die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens von CHF 1‘000.00 werden vom Kanton Bern getragen. 4. Dem Beschuldigten wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren eine anteilsmässige Entschädigung von CHF 2‘880.95 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.