Der restliche Betrag, ausmachend ebenfalls CHF 2‘880.95, wird mit dem neuerlichen Urteil zu verlegen sein. Für das oberinstanzliche Verfahren wird schliesslich eine pauschal festgesetzte Entschädigung von CHF 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 11 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 7. Juni 2019 (PEN 2018 545) wird aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.