Dem Beschuldigten ist vom Kanton Bern mithin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von total CHF 2‘880.95 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. Dies entspricht – analog zu den Verfahrenskosten – 1/2 der mit Kostennote insgesamt geltend gemachten Entschädigung; eine Ausscheidung nach Stunden (Voruntersuchung / Hauptverfahren) ist nicht möglich, da Rechtsanwalt B.________ als privater Verteidiger die einzelnen Aufwandspositionen nicht ausgewiesen hatte. Der restliche Betrag, ausmachend ebenfalls CHF 2‘880.95, wird mit dem neuerlichen Urteil zu verlegen sein.