Entsprechend der Tragung der Verfahrenskosten ist dem Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erst- und oberinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung auszurichten. Diese bemisst sich bezüglich der Vorinstanz nach der noch für angemessen erachteten Kostennote seines Verteidigers, Rechtsanwalt B.________, vom 6. Juni 2019 (pag. 232 f.). Dem Beschuldigten ist vom Kanton Bern mithin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von total CHF 2‘880.95 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.