Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den Kosten des Gerichts ab Aufhebung inkl. schriftlicher Urteilsbegründung (siehe pag. 235). Somit verbleibt in der Hauptsache ein Kostenanteil von CHF 1‘000.00 im Verfahren, welcher durch die Vorinstanz erneut zu verlegen sein wird (siehe ebenfalls pag. 235). Entsprechend der Tragung der Verfahrenskosten ist dem Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erst- und oberinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung auszurichten.